Die Funktion subjektiver Rechte im System des Rechts nach Niklas Luhmann

ein Beitrag von Corinna Wilkening (LL.M.) zum Seminar „Wirtschaft, Politik und Recht in der Systemtheorie nach Niklas Luhmann“ des LS für Bürgerliches Recht und Neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Benjamin Lahusen, Europa-Universität Viadrina, in Lecce

Am 28. Oktober 2021 erkannte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ein universelles Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt an.[1] Dem folgte die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der am 28. Juli 2022 verabschiedeten Resolution.[2] Gleichzeitig lässt sich beobachten, wie die gesellschaftlichen Spannungen aufgrund der zunehmenden zivilen Proteste gegen die Säumnisse in der Klimaschutzpolitik steigen. Vereinigungen wie Fridays for Future oder Letzte Generation üben vehement zivilen Ungehorsam, um Politik und Wirtschaft zum Einlenken zu bringen. Am 6. März 2023 kam es zur Verhängung der ersten Freiheitsstrafen: Das Amtsgericht Heilbronn verurteilte zwei Klimaaktivisten zu zwei bzw. drei Monaten Haft ohne Bewährung wegen Nötigung nach § 240 StGB, da sie eine Straße in Heilbronn blockierten.

Nicht nur die Politik gerät hingegen unter Druck. Über die vergangenen Jahre hinweg sammeln sich weltweit strategische Klimaschutzklagen vor Rechtsprechungsorganen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene. Anhand exemplarischer Fälle zeigen diese Klagen die Missstände in der Umsetzung der Ziele des Pariser Abkommens von 2015 auf, die Erderwärmung auf weit unter 2,0 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen. Staaten als auch die Privatwirtschaft sollen durch Gerichtsurteil zum effektiven Klimaschutz, insbesondere zu weitgehenden Treibhausgasminderungen, verpflichtet werden. Solche Klimaschutzklagen lassen sich zwei Kategorien zuordnen: im Vertikalverhältnis[3] sind es insbesondere Klagen aus der Zivilgesellschaft gegen einen Staat bzw. gegen Staaten, im Horizontalverhältnis[4] handelt es sich um Klagen aus der Zivilgesellschaft gegen private Unternehmen der fossilen Brennstoffindustrie. Hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten sehen sich die Kläger:innen mit spezifischen Herausforderungen konfrontiert: Erstinstanzliche US-amerikanische Gerichte wie etwa der Federal District Court des Bundesstaates New York wiesen bereits vertikale Klimaschutzklagen unter dem Terminus der political question doctrine mit der Begründung als unzulässig ab, Fragen der Klimaschutzpolitik seien nicht justiziabel und in die politische Eigenverantwortung der Exekutive und Legislative gestellt.[5] Dagegen wurde Gerichten, die vor dem Grundsatz der Gewaltenteilung keine Einschränkung ihrer richterlichen Kontrolle annahmen und die Regierung durch Urteil zu konkreten Klimaschutzmaßnahmen verpflichteten, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung zulasten der Exekutive und Legislative vorgeworfen.[6] Die Begründung von deliktsrechtlichen Schadensersatz- bzw. eigentumsstörungsrechtlichen Unterlassens-Ansprüchen gegen Unternehmen der fossilen Brennstoffindustrie bereitet inter alia aufgrund der fehlenden unmittelbaren Bindung von Grund- und Menschenrechten im Horizontalverhältnis zwischen Privaten Schwierigkeiten. Dabei belegen Studien, dass 50 % der weltweit freigesetzten industriellen Treibhausgase im Zeitraum von 1988 bis 2015 auf 25 Unternehmen zurückzuführen sind, bzw. wurden im Zeitraum von 1965 bis 2018 rund 35 % der globalen CO2-Emissionen von den 20 größten Öl- Kohle- und Gaskonzernen ausgestoßen.[7]

Durch die „systemtheoretische“ Linse nach Niklas Luhmann blickend, bereitet dieser Artikel die Funktion des Rechts in der ausdifferenzierten Gesellschaft mit autonomen Subsystemen inter alia des Rechts, der Wirtschaft und Politik (I.) sowie die Entstehungsgeschichte und Funktion subjektiver Rechte im System des Rechts mit Blick auf strategische Klimaklagen auf (II.). So werden die Bedeutung, sowie die Möglichkeiten und Grenzen, strategischer Klimaschutzklagen nachvollzogen und zur Diskussion gestellt (III.).

I. Theorie sozialer Systemen nach Niklas Luhmann

Die evolutionären Übergänge von Gesellschaften vollzogen sich in einem Dreischritt: Von segmentären Gesellschaften innerhalb der Differenzierungsform der Zugehörigkeit zu einem Familienhaushalt bzw. zu einem Stamm über stratifikatorische Gesellschaften innerhalb der hierarchischen Grunddifferenz zwischen Adel und gemeinem Volk hin zur funktional differenzierten Gesellschaftsform.[8] Die evolutionäre Komplexitätssteigerung bedingte die zunehmende Ausdifferenzierung der Gesellschaft.[9] Infolge der Gesamttransformation der Differenzierungsform hin zur funktionalen Ausdifferenzierung entstand eine polykontextuelle Ordnung, in der von keinem der funktionalen Teilsysteme – etwa des Rechts, der Politik und der Wirtschaft – die Gesellschaft als Ganzes repräsentiert werden kann.[10]

1. Die Funktion des Rechts und die Autonomie des Rechtssystems

Das Teilsystem des Rechts unterscheidet sich von seiner Umwelt in der Funktion normative Erwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren.[11] Aus einer Vielzahl in der Gesellschaft – als bloße Gewohnheit, Sitte oder Moral – vorhandener normativer Erwartungen werden schützenswerte normative Erwartungen selektiert, um ihnen die Geltungskraft von Rechtsnormen zu verleihen und sie damit mit Stabilitäts- und Erfolgschancen zu versehen.[12] Kontrafaktische Stabilisierung bedeutet das Durchhalten einer normativen Erwartung trotz der sich realisierenden Zuwiderhandlungen in der Gesellschaft. So besteht etwa die normative Erwartung nicht zu töten ungeachtet der Tatsache, dass Menschen immer wieder umgebracht werden.

Im Gegensatz zur Politik ist das Recht heterarchisch organisiert, d.h. seine Geltung wird nicht politischer Durchsetzungsmacht oder sozialer Konvenienz überlassen, sondern es vollzieht seine – in der Systemtheorie als Autopoesis (aus dem Griechischen von autos: selbst und poiein: herstellen)[13] bezeichnete – operative Schließung durch die normative Erwartung, dass normatives Erwarten seinerseits normativ erwartet wird, im Sinne eines Konsens des gegenseitigen Anerkennens und Einforderns dessen, was Recht ist.[14] Die Positivierung des Rechts hatte die Überantwortung der Gesetzgebung auf die Politik zur Folge. Für die Autonomie des Rechts kommt daher den Gerichten als Entscheidungszentren des Rechtssystems eine tragende Bedeutung zu. In der Praxis operieren Gerichte zum einen als triviale Maschinen, indem sie auf einen bestimmten Input, d.h. eine Klage, hin einen bestimmten Output generieren und damit gleichgelagerte Fälle durch Anwendung des Gesetzes zuverlässig gleich entscheiden.[15] Zum anderen ist das Gerichtssystem aber auch zu Beobachtungen zweiter Ordnung imstande, indem es über vorausgegangene Entscheidungen und neue – durch eine Klage in das Rechtssystem eingespeiste – Informationen reflektiert und damit in die Lage versetzt wird, neue Entscheidungen zu fällen und Präzedenzfälle zu schaffen.[16]

Dabei sieht sich das Rechtssystem jedoch der Gefahr der Erosion seiner eigenen Grundlage ausgesetzt und droht sich aus seiner gesellschaftlichen Einbettung zu lösen: Es verhält sich nämlich gegenüber der Voraussetzung der Reflexivität, d.h. des wechselseitigen Anerkennens und Einforderns normativen Erwartens im Sinne eines gesellschaftlichen Konsenses dessen, was als Recht gelten soll, indifferent und kann diesen nicht in seinen Entscheidungen abbilden. So kommt es – mit Luhmanns Worten – zum „kontrafaktischen Trotz“[17] in der Gesellschaft, wenn sich neue normative Erwartungen in der Gesellschaft herausbilden, die sich in Widerspruch zum gesetzten Recht setzen. Sie treten dann als politische Forderungen auf und üben Druck auf die politischen Entscheidungszentren, die Legislative und Exekutive, aus.[18]

In unserem Kontext des Klimaschutzes kommt hinzu, dass sich Bürger:innen nicht nur zum zivilen Ungehorsam zusammenschließen, um die Politik zu Gesetzesreformen entsprechend der Klimaziele des Pariser Abkommens zu bewegen, sondern weltweit auch Druck auf das Rechtssystem ausüben, indem sie sich vor Gerichten auf ihre Grund- und Menschenrechte berufen. Im systemtheoretischen Jargon kann die Forderung, die fortscheitende anthropogene Erderwärmung auf weit unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen, zusehends als deutlich artikulierte, normative Erwartung der Gesellschaft – kanalisiert durch zivilen Ungehorsam, weltweit eingelegte Klimaschutzklagen und die in die völkerrechtliche Form des soft-law gegossene Geltung eines universellen Menschenrechts auf eine sichere, gesunde, saubere und nachhaltige Umwelt – wahrgenommen werden.

2. Funktionsäquivalente von Zeitbindung mit sozialen Kosten

Die Funktion des Rechts schützenswerte normative Verhaltenserwartungen zu stabilisieren, bedingt eine Zeitbindung mit sozialen Kosten. Hierzu bestehen in der Gesellschaft weitere Funktionsäquivalente, die eine Zeitbindung mit sozialen Kosten verursachen: Wie das Recht auf Dauer stellt, wer im Recht bzw. Unrecht ist, so determiniert der Geldgebrauch im Subsystem der Wirtschaft, wer arm und wer reich ist.

a)     Monetarisierung

Bis weit in die Neuzeit hinein wurde die Frage der Konditionierung und Verteilung knapper Güter und Hilfsleistungen als Rechtsproblem angesehen und über die Anerkennung des Rechtsinstituts des Sacheigentums gelöst. Mit der Monetarisierung hob sich diese auf das Eigentum gerichtete politisch-ökonomische Moraleinstellung auf, denn anders als mit dem Sacheigentum können mit Geld langfristig sehr differenzierte Interessen auf unbestimmte Zeit gesichert werden, ohne dass auf die Notlage anderer Rücksicht zu nehmen ist. Zwar schafft das Geld neue Summenkonstanten, die durch Deflation und Inflation sanktioniert werden, die soziale Rücksicht begrenzt sich in der Wirtschaft jedoch auf die Entgeltlichkeit des Erwerbs von Gütern und der Entgegennahme von Leistungen.[19]

Die Komplexitätssteigerung in der Gesellschaft hatte die funktionale Ausdifferenzierung sozialer Teilsysteme wie der Wirtschaft und des Rechts zur Folge, ohne dass die Teilsysteme die durch ihre funktionale Ausdifferenzierung hervorgerufenen Probleme lösten.[20] Entscheidungsträger in der Wirtschaft orientieren sich entsprechend ihrer funktionalen Differenzierung zuvörderst an dem binären Code Zahlung/Nicht-Zahlung, d.h. am Profit. Dabei verstärkt die traditionelle mikroökonomische Unternehmenstheorie der Gewinnmaximierung die Tendenz der Unternehmen bestimmte Effekte unternehmerischer Tätigkeiten zu externalisieren. Eine Externalisierung von Kosten liegt vor, wenn die Kosten für die Nutzung menschlicher und sachlicher Ressourcen – wie etwa Menschenrechtsverletzungen von Arbeitnehmern in Zulieferunternehmen oder verursachte Klima- und Umweltschäden – nicht in der jeweiligen Unternehmensbilanz der Marktteilnehmer abgebildet werden. Es entstehen Preise, die weder den tatsächlichen Mangel an Ressourcen noch die sozialen und ökologischen Schadens- und Gefahrvermeidungskosten wiedergeben. Dies hat zur Konsequenz, dass Produkte hergestellt und konsumiert werden, die aus volkswirtschaftlicher Sicht schädlich sind.[21]

b)    Staatliche und unternehmerische Risikoentscheidungen

Ein weiteres Beispiel der Zeitbindung mit sozialen Kosten weist mit Blick auf den fortschreitenden Klimawandel Aktualitätsbezug auf und kommt daher besondere Bedeutung zu: Das funktionale Äquivalent kann unter den Begriff des Risikos gefasst werden. „Gemeint sind damit Entscheidungen, die die Möglichkeit nachteiliger Folgen in Kauf nehmen; und dies nicht in der Form gegen zu buchender Kosten, deren Aufwendung gerechtfertigt werden kann, sondern in der Form möglicher aber mehr oder weniger unwahrscheinlicher Schäden, deren Eintritt die Entscheidung als Auslöseursache brandmarken und sie nachträglich der Reue aussetzen würde.“[22] Auch hier handelt es sich um die Zeitbindung mit sozialen Kosten, da die Schäden insbesondere Dritte betreffen und nicht (nur) diejenigen, die die Entscheidung getroffen haben bzw. von den positiven Auswirkungen der Entscheidung profitieren. Die Risikoeinschätzung, die Einschätzung der Vertretbarkeit des Risikoverhaltens und die Risikoakzeptanz differieren entsprechend der jeweils eingenommenen Perspektive. Je mehr die Zukunftswahrnehmung in den Horizont der Entscheidungsabhängigkeit einrückt, desto größer wird die Kluft zwischen Entscheidern und Betroffenen. Die sozialen Kosten entstehen in allen drei Bereichen – im Recht, in der Wirtschaft und im Fall von Risikoentscheidungen – bereits in der Gegenwart durch die jeweilige Zeitbindung, auch wenn sich die spätere Einschätzung noch ändern mag. Man ist im Recht oder Unrecht, ist arm oder reich, bzw. hat eine unterschiedliche Risikowahrnehmung, je nachdem, ob man in der Rolle des Entscheidenden ist oder des Betroffenen, der die Entscheidung anderer hinnehmen muss. Aus der Risikoperspektive ist die Zukunft allerdings weitestgehend unabsehbar, einerseits hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts und andererseits hinsichtlich der sich abzeichnenden Konsequenzen im Fall des Risikoeintritts.[23]

Die Problematik von Risikoentscheidungen könnte durch die anthropogene Erderwärmung wohl kaum deutlicher zur Anschauung gebracht werden. Die Wirkungsketten und Projektionen über den weiteren zu erwartenden Verlauf und die damit einhergehenden Auswirkungen beruhen nicht auf letzten Gewissheiten, sondern operieren mit Wahrscheinlichkeitsmodellen. So hat der IPCC für verschiedene Temperaturziele bestimmte Wahrscheinlichkeiten angegeben, mit welchen globalen CO2-Restbudgets diese erreicht werden können. Die Folgen lassen sich nicht exakt abschätzen, können aber von verheerendem Ausmaß sein. So werden insbesondere Kipppunktprozesse im Klimasystem als besondere Gefahr angesehen, weil durch sie ein kaskadenartiger Wandel des Erdsystems herbeigeführt wird, durch den die ökologische Stabilität aus den Fugen gerät.[24] Diese Risiken werden jedoch e.g. von Profitträgern großer Unternehmen der fossilen Brennstoffindustrie, die kaum bis überhaupt nicht von den Folgen des Klimawandels betroffen sein werden, anders bewertet, als etwa von jüngeren Generationen und Menschen, die bereits jetzt mit den Konsequenzen der Erderwärmung stark betroffen sind.

 

II. Justiziabilität von Grund- und Menschenrechten – die Entstehungsgeschichte und Funktion subjektiver Rechte

Aufgrund der beschriebenen Externalisierung klimabezogener Kosten in der Unternehmensbilanz und der klimaschädlichen Folgen von Risikoentscheidungen, sei es von Regierungen oder von Unternehmen, berufen sich Bürger:innen vor Gerichten auf ihre Grund- und Menschenrechte, um ihre Forderung nach einem effektiven Klimaschutz durchzusetzen.  In diesem Kontext stellt sich die Frage nach der Funktion subjektiver Rechte aus einer neuen Perspektive. Vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte und überlieferten Funktion wird ihre Justiziabilität in der Klimakrise analysiert und zur Diskussion gestellt.

1. 16. und 17. Jahrhundert – vom Naturrecht zur individuellen Freiheit als Rechtsquelle

Die Entstehung der Rechtsfigur subjektiver Rechte war eine Vorleistung auf den Rechtspositivismus. Ein Denken in subjektiven Rechten war so lange nicht möglich, wie die Vorstellung des Naturrechts, d.h. einer objektiven von der Schöpfung vorgegebenen Rechtsordnung des Gerechten vorherrschte.[25] Im 16. Jahrhundert leitete sich ius, das geltende Recht, aus dem Gerechten, obiectium iustitiae, im Sinne einer bereits vollzogenen Ordnung mit einem ihr innewohnenden Interessenausgleich ab. Die Vorstellung von ihr immanenten konsolidierten Reziprozitäts- und Hilfsbeziehungen lässt sich weit auf sämtliche Rechtsvorstellungen älterer Gesellschaftssysteme zurückführen.[26] Während das Begriffsverständnis der actio den Begriff Klage zunächst ausschloss und nur die Fähigkeit, mit Rechtswirkungen handeln zu können, umfasste, beginnt sich allmählich aufgrund antiker und mittelalterlicher Überlieferungen der Gedanke einer individualistischen, aktivistischen und voluntaristischen Rechtsbegründung zu konsolidieren.[27]  Im 17. Jahrhundert wird ius als facultas (Fähigkeit), potestas (Leistung), potentia licitia (rechtmäßige Macht) verstanden und ermöglicht die Individualzurechnung von Möglichkeiten und Verantwortlichkeiten.[28] Thomas Hobbes geht von einem Konzept natürlicher, individueller Rechte aus, vor dem sich der politische Körper als untergeordnet darstellt und dem Schutz individueller Freiheit zu dienen bestimmt ist.[29] Durch Immanuel Kant erfährt die individuelle Freiheit, verstanden als Bewusstseinstatsache, aufgrund der menschlichen Fähigkeit zur Vernunftkontrolle eine Rückführung zur Pflicht gegenüber sich selbst. Freiheit ist zugleich Pflicht und a priori weitestgehend unabhängig von der politischen Ordnung gegeben.[30] Der Abstraktionsgewinn der Rechtsfigur individueller Rechte ermöglicht folglich ein weites Begriffsverständnis der actio im Sinne einer Klage und findet seine Vollendung in der Begründung materiell-rechtlicher Ansprüche.[31]

2. Abstraktionsgewinn der Rechtsfigur subjektiver Rechte und ihre Funktion

Der Grund für die Beibehaltung der Rechtsfigur subjektiver Rechte liegt darin, dass sich das Denken in konkret lokalisierten Reziprozitäten in zunehmend komplexer werdenden Gesellschaften nicht mehr durchhalten lässt. Das komplementäre Erwarten und Anerkennen in reziproken Beziehungen wird von der Wahrnehmung eigener Rechte abgelöst. Der sozial andere wird aus sozialen Beziehungen gelöst und ist Träger korrespondierender subjektiver Rechte.[32] Zudem bewährt sich die Rechtsfigur individueller Rechte auch als Korrelat des Sozialstaates. Der Staat ist mit den Folgen der funktionalen Ausdifferenzierung konfrontiert, da die Ungleichheit auf gesamtgesellschaftlicher Ebene zunehmend steigt. Die soziale Lage im Sinne des gleichen und gerechten Zugangs zu den Leistungen der Funktionssysteme – des Rechts, der Wirtschaft, Politik, Erziehung usf. – wird zur politischen Frage und über die Schaffung einer Vielzahl von Sozialleistungen gelöst, die als Rechtsansprüche formuliert werden. Die subjektiven Rechte werden zum Instrument des positiven Rechts und ihre Bedeutung als Rechtsquelle eigener Art tritt in den Hintergrund.[33] Daneben bleibt aber ihre überkommene Funktion – wie sie bereits in antiken Überlieferungen über Athen des Perikles und Euripides enthalten ist, die Unterworfenen gegen die Mächtigen zu schützen –, i.e. politische Macht zu begrenzen, erhalten.[34] Die Steigerung der Kommunikationslasten in der ausdifferenzierten Gesellschaft bedingen gerade die Herausbildung komplexerer Kommunikationsweisen. Die Garantie von Freiheit fungiert daher auch als Garantie von Kommunikationschancen.[35]

 

III. Diskussion – Funktion strategischer Klimaschutzklagen

Hieraus schließt sich, dass strategische Klimaschutzklagen vor allem ein kommunikatives Instrument sind, um über den konkreten Fall hinaus und unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage öffentlichkeitswirksam zu verdeutlichen, wo es Missstände im geltenden Recht und Bedarf für umfassende Rechtsänderungen gibt.  Luhmann spricht in seinem Werk „Recht der Gesellschaft“ davon, dass das Gerichtssystem ein professionelles Interesse daran haben sollte von unten her zu plädieren.[36]  In diesem Zusammenhang kommt der Justiziabilität von Grund- und Menschenrechten eine tragende Rolle zu. Berufen sich Bürger:innen vor Rechtssprechungsorganen auf ihre Grund- und Menschenrechte, so ermöglicht dies den Gerichten als Entscheidungszentren des Rechtssystems neue Informationen aus der Umwelt aufzunehmen und das im politischen Prozess verabschiedete Recht und überkommene Rechtsfiguren auf ihre zeit-, sach- und verfassungsgemäße Anwendbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls fortzuentwickeln. Zwar wird Gerichten teilweise vorgehalten, für solche komplexen gesamtgesellschaftlichen Problemlagen wie den Klimawandel nicht hinreichend personell und institutionell ausgestattet zu sein.[37] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich auch das Gericht über Fachgutachten die notwendige Expertise verschaffen kann. Nicht zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach und zuletzt im Klimaschutzbeschluss vom 24. März 2021[38] bewiesen, dass der Gesetzgeber nicht unbedingt besser beraten ist als das Gericht selbst. Allein aufgrund der unmittelbaren demokratischen Legitimation des Parlaments als Repräsentativorgan des Volkssouveräns und der demgegenüber bloß mittelbaren demokratischen Legitimation eines Verfassungsgerichts, ist die grundsätzliche Zurückhaltung, die das Bundesverfassungsgericht gegenüber dem Einschätzungs- Bewertungs- und Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers im Klimaschutzbeschluss zunächst angenommen hat, begrüßenswert.[39]

1. Defizite der Justiziabilität von Grund- und Menschenrechten und Ausblicke

Aufgrund des Durchsetzungsdefizits von Grund- und Menschenrechten auf horizontaler Ebene, bestehen jedoch erhebliche Schwierigkeiten, hauptverantwortliche Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, gleichwohl die Notwendigkeit der rechtlichen Einhegung wirtschaftlicher Betätigung von Großkonzernen der fossilen Brennstoffindustrie im Kontext der Klimakrise offen auf der Hand liegt.

a)     Private enforcement zur Durchsetzung höherrangiger Garantien

Von Seiten der EU-Kommission[40] wie aus der Rechtswissenschaft[41] liegen Vorschläge für eine gesellschaftsrechtliche Schärfung der Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten vor, indem eine Climate Responsibility als Subkategorie von CSR-Belangen (Corporate Social Responsibility) geschaffen werden soll.  In diesem Zusammenhang sind öffentlich-rechtliche Garantien wie Grund- und Menschenrechte allerdings nicht justiziabel. Als strategische Klage kommt hier eine Aktivierung subjektiver Rechte von shareholdern in Betracht.[42] Beispielhaft steht an dieser Stelle Australiens Corporations Act 2001 (sth) s. 180162, der von der Unternehmensleitung erwartet, dass sie die finanziellen Risiken des Klimawandels für ihre wirtschaftliche Tätigkeit gründlich analysiert, ihre Unternehmensführung entsprechend gestaltet und umfassend klimawandelbedingte Risiken offenlegt.[43] Hierauf gestützt, leitete bereits 2017 eine Aktionärsgruppe ein Verfahren gegen die Commonwealth Bank of Australia ein und rügte eine unzureichende Offenlegung der klimawandelbedingten Unternehmensrisiken. Die Commonwealth Bank of Australia hatte sodann das Risiko des Klimawandels anerkannt und zugesagt, eine dahingehende Risikoanalyse durchzuführen.[44] Auf die unzureichende Offenlegung klimawandelbedingter Risiken bezieht sich auch die im Juli 2020 eingereichte Klage einer Studentin gegen die australische Regierung mit dem Vorwurf, die Klimaschutzpolitik der australischen Regierung spiele eine wesentliche Rolle für das Ansehen Australiens auf den internationalen Finanzmärkten und hätte somit Einfluss auf die Werthaltigkeit ihrer Staatsanleihen.[45] Solche strategischen shareholder-Klagen stehen noch am Anfang und verdeutlichen, dass die Öffnung zur privaten Rechtsdurchsetzung, indem subjektive Rechte des Privatrechts zur Durchsetzung höherrangiger Garantien der Grund- und Menschenrechte herangezogen werden (sog. private enforcement), zu einer signifikanten Rechtsentwicklung für die Bewältigung der Klimakrise beitragen kann (leverage-Funktion).[46]

b)    Vollstreckungsdefizite und Aufgabe der Gerichte

Darüber hinaus zeitigt sich auch das Problem des Vollstreckungsdefizits erfolgreicher Klimaschutzklagen im Vertikalverhältnis. Zum Beispiel bleiben die Bundesministerien insbesondere für den Verkehrs- und Gebäudesektor bisher weit hinter den infolge des Klimaschutzbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts nachgebesserten Emissionsminderungszielen zurück. Vielmehr wird im Kabinett die weitere Aufweichung der Treibhausgasminderungsziele diskutiert, indem die sektorspezifischen Minderungsziele der Anlage 2 zu § 4 Klimaschutzgesetz eingeebnet werden sollen.[47] Diese Entwicklungen reduzieren den Erfolg der Verfassungsbeschwerden auf eine bloß symbolische Wirkkraft, der in einem Reputationsschaden der Regierung kulminiert und nur die Hoffnung verbleiben lässt, dass dieser sich im zukünftigen Wahlergebnis abzeichnen wird.

 

2.     Fazit

Das Gericht kann – wie es das Bundesverfassungsgericht im Klimaschutzbeschluss getan hat – der Politik wegweisende inhaltliche Vorgaben für die Umsetzung einer umfassenden Klimaschutzpolitik machen.[48] Im Klimaschutzbeschluss hob das Gericht hervor, dass der über Wahlperioden kurzfristig organisierte demokratische politische Prozess, sich tendenziell an direkt artikulierbaren Interessen orientierend, strukturell Gefahr liefe, schwerfällig auf langfristig zu verfolgende ökologische Belange zu reagieren. Da die besonders betroffenen künftigen Generationen heute naturgemäß keine eigene Stimme im politischen Willensbildungsprozess hätten, würde die Verfassung mit Art. 20a GG politische Entscheidungsspielräume begrenzen.[49] Es bleibt jedoch offen, wo diese Grenze konkret verläuft. Zuletzt nahm das Bundesverfassungsgericht die auf die Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an mit der Begründung, es sei nicht substantiiert dargetan, dass es bis zum Jahr 2030 zu erheblichen Freiheitsbeschränkungen kommen werde, weil der Verkehrssektor sein gesetzlich vorgeschriebenes Emissionsminderungsziel nach heutigem Stand voraussichtlich nicht erreichen werde. Das punktuelle Unterlassen des Gesetzgebers z.B. im Bereich des Verkehrssektors, führe nicht zur unverhältnismäßigen Verlagerung von Treibhausgasminderungslasten in die Zukunft. Vielmehr sei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Verkehrssektor gesetzlich gebotenen Einsparungen gerade im Verkehrssektor und durch ein Tempolimit erbracht werden sollten.[50] Damit zieht sich das Gericht auf seine Zurückhaltung gegenüber dem weiten Einschätzungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zurück. Dabei verbleibt es in der Verantwortung des Gerichts zu bestimmen, wo die konkrete Grenze zu einer Klimaschutzpolitik verläuft, die „erheblich hinter dem Schutzziel [zurückbleibt] […]“[51] und damit die überkommene Funktion subjektiver Rechte, die Politik an das Recht zu binden, zu bewahren und mit Leben zu füllen.

[1] United Nations Human Rights Council [UNHRC], The human right to a safe, clean, healthy, and sustainable environment, 48. Sitzung, angenommen am 8. Oktober 2021, A/HRC/L.23/Rev. 1.

[2] United Nations General Assembly [UNGA],The human right to a safe, clean, healthy and sustainable environment, angenommen am 28. Juli 2022, A/RES/76/300.

[3] Der vertikale Klagetyp unterteilt sich in vier Gruppen: Klagen von Privatpersonen gegen öffentliche Einrichtungen, e.g. US District Court for the Southern District of Texas, Weems & Kelsey Management Company No. 2, Ltd. v. Chevron USA, Inc., eingereicht am 30. Mai 2018, n. 3:18-CV-00165, oder umgekehrt, von öffentlichen Einrichtungen gegen Privatpersonen, e.g. New York City v. BP, Chevron, Conoco, Exxon, Shell, und zuletzt Klagen von öffentlichen Einrichtungen gegeneinander, wie, inter alia, US Supreme Court, Massachusetts v. US Environmental Protection Agency, Beschl. vom 2. April 2007, n. 549 US 497; cf. Winter, Armando Carvalho et alii versus Europäische Union, ZUR 5 (2019), 259-271 (259).

[4] Menschenrechtskommission der Philippinischen Republik, Memorandum for Petitioners, in Re National Inquiry on the Impact of Climate Change on the Human Rights of the Filipino People and the Responsibility therefor, if any, of the “Carbon Majors” [2019] CHR-NI-2016-0001; cf. Greenpeace Philippines, The Climate Change & Human Rights Inquiry (Archive), siehe https://www.greenpeace.org/philippines/the-climate-change-human-rights-inquiry-archive/; Bezirksgericht Den Haag, Milieudefensie v. Royal Dutch Shell PLC, Urt. vom 26. Mai 2021, n. C/09/571932 / HA ZA 19-379, eine offizielle Übersetzung des Urteils ist aufrufbar unter http://climatecasechart.com/non-us-case/milieudefensie-et-al-v-royal-dutch-shell-plc/; Landgericht Essen, Lliuya v. RWE, Urt. vom 15. Dezember 2016, n. 2 O 285/15, Oberlandesgericht Hamm, Lliuya v. RWE, Hinweis- und Beweisbeschl. vom 30. November 2017, n. 1-5 U 15/17.

[5] US District Court S.D. New York, Connecticut v. American Electric Power, 406 F. Supp. 2d 265, 267 (S.D.N.Y. 2005).

[6] E.g. Wegener, Urgenda- Weltrettung per Gerichtsbeschluss?, ZUR 3 (2019), 3-13 (6, 12).

[7] Climate Accountability Institute, siehe https://climateaccountability.org/carbonmajors.html; Climate Accountability Institute, siehe https://climateaccountability.org/carbonmajors.html; cf. Katja Gelinsky, Schönfärberei beim Klimaschutz kann haftungsrechtlich gefährlich sein, Interview mit Professor Marc-Philippe Weller, 4. Oktober 2021, siehe www.kas.de/de/interview/detail/-/content/schoenfaerberei-beim-klimaschutz-kannhaftungsrechtlich-gefaehrlich-we.

[8] Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, 1997, Frankfurt (Main) S. 611f.; Horster, Niklas Luhmann, Soziale Systeme, Band 45 (2013) Berlin, S. 6.

[9] Luhmann, Recht der Gesellschaft (1993), S. 140.

[10] Ibid., S. 144.

[11] Ibid., S. 143.

[12] Ibid., S. 137.

[13] Luhmann, soziale Systeme, Grundriß einer allgemeinen Theorie (1984), S. 624.

[14] Ibid., supra Fn. 9, S. 144.

[15] Luhmann, Einführung in die Systemtheorie, 6. Aufl. (2011), S. 95.

[16] Luhmann, supra Fn. 9, S. 145.

[17] Luhmann, ibid., S. 149.

[18] Ibid., S. 148-150.

[19] Ibid., S. 140f.

[20] Ibid., S. 140.

[21] Habersack/Ehrl, Verantwortlichkeit inländischer Unternehmen, AcP 219 (2019), 155-210 (160 f.).

[22] Luhmann, supra Fn. 9, S. 141f.

[23] Ibid., S. 141 ff.

[24]  Sachverständigenrat für Umweltfragen, Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland, Umweltgutachten 2020, S. 39f. m.w.N.; cf. Bundesverfassungsgericht, Beschl. vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18 et al., Rn. 21, siehe https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.h mtl.

[25] Luhmann, Gesellschaftsstruktur und Semantik, Studien zu Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft, Band 2 (1981), S. 47.

[26] Ibid., 49f., 53.

[27] Ibid., S. 52.

[28] Ibid., S. 56f.

[29] Ibid., S. 58.

[30] Ibid., S. 62f.

[31] Ibid., S. 65.

[32] Ibid., S. 73.

[33] Ibid., S. 83.

[34] Luhmann, supra Fn. 9, S.151.

[35] Luhmann, Grundrechte als Institution, Ein Beitrag zur politischen Soziologie, 4. Aufl., (1999), Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 4, S. 19, 23.

[36] Luhmann, supra Fn. 9, S. 151.

[37] E.g. Wegener, supra Fn. 9, (11).

[38] Bundesverfassungsgericht, supra Fn. 24.

[39] Ibid., Rn. 153f.

[40] Europäische Kommission, Gerechte und nachhaltige Wirtschaft: Kommission legt Unternehmensregeln für Achtung der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten fest, 23. Februar 2022, siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_1145.

[41] e.g. Weller/Tran, Klimawandelklagen im Rechtsvergleich, ZEuP (2021), 573-604 (600-602), (605); Habersack/Ehrl, supra Fn. 18, 155-210 (208 f.).

[42] E.g. Superior Court of California, Shupak v. Reed, (anhängig), n. BC617444, Klage v. 19. April 2016; Central District Court of California, Barnes v. Edison International, n. 2:18-cv-09690, 27. April 2021; Superior Court of New York, People of the State of New York v. Exxon Mobil Corporation, n. 452044/2018, Entscheidung v. 27. Februar 2020; Northern District Court of Texas, Ramirez v. Exxon Mobil Corp. et al., (anhängig), n. 3:16-cv-3111, Klage v. 11. Juni 2016; cf. Emily Strauss, Climate Change and Shareholder Lawsuits, Juli 2022, Duke Law School Public Law & Legal Theory Series No. 2022-41; siehe auch Regional Court in Poznan, ClientEarth v. Enea, Urt. vom 8. Januar 2019; The Polish National Contact Point for OECD Guidelines for Multinational Enterprises (NCP), Development YES – Open-Pit Mines NO v. Group PZU S.A., Stellungnahme vom 26. Juli 2019.

[43] Corporations Act 2001 (Sth), no. 50, 2001, zuletzt geändert durch Act no. 112, 2017.

[44] Commonwealth Bank of Australia, Annual Report 2017, siehe https://www.commbank.com.au/content/dam/commbank/about-us/shareholders/pdfs/2017- asx/Annual_Report_2017_14_Aug_2017.pdf (16.2.2021), Pressemitteilung der Commonwealth Bank of Australia v. 21. September 2017, siehe https://www.commbank.com.au/guidance/newsroom/climate-change-risk-reporting-case-dropped-201709.html?ei=card-view; cf. Weller/Tran, supra Fn. 41, 573-604 (600 f.)

[45] Federal Court of Australia, Kathleen O’Donnell v Commonwealth of Australia & ORS, Urt. vom 8. Oktober 2021, VID 482 of 2020, siehe climatecasechart.com/non-us-case/odonnell-v-commonwealth/; cf. Weller/Tran, ibid., (583), (601).

[46] Weller/Tran, ibid., (574).

[47] Pausch, Olaf Scholz wollte Sektorziele beim Klimaschutz abschaffen, Zeit Online, 31. März 2023, 13:30 Uhr, siehe https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-03/klimaschutzgesetz-olaf-scholz-koalitionsausschuss.

[48] BVerfG, supra Fn. 24, Rn. 206.

[49] Ibid., Rn. 206.

[50] BVerfG, Beschl. vom 15. Dezember 2022 – 1 BvR 2146/22 – Rn. 5.

[51] BVerfG, supra Fn. 24, Rn. 152.