Entwurf für ein neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 

Green Legal Impact hat zusammen mit unserer Mitgliedsanwältin Dr. Franziska Heß einen Entwurf für ein neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erarbeitet. Der Entwurf wird unterstützt von Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), ClientEarth – Anwälte der Erde e.V., Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), Deutscher Naturschutzring e.V. (DNR), Germanwatch e.V., Greenpeace e.V., Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) und dem World Wildlife Fund for Nature (WWF).

Ziele des Entwurfs

Eine Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist aus völker- und europarechtlichen Gründen dringend erforderlich. In den vergangenen Jahren haben Urteile des Europäischen Gerichtshofs und eine Entscheidung des Aarhus-Beschwerdegremiums die Unvereinbarkeit des aktuellen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit dem Völker- und Unionsrecht aufgezeigt. Unser Entwurf stellt die Rechtskonformität des Gesetzes mit der Aarhus-Konvention und dem Europarecht her und schafft Rechtssicherheit für die Gerichte.  

Das aktuelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist außerdem „Musterbeispiel unübersichtlicher und schwer verständlicher Gesetzgebung“. Unser Entwurf führt zu besserer Verständlichkeit des Gesetzes.  

Unser Entwurf führt zudem zu Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren in Umweltangelegenheiten. Damit müssen sich die Gerichte nicht mehr über viele Seiten mit der Klagebefugnis und Zulässigkeit beschäftigen, sie werden entlastet. In der Konsequenz wird das Verfahren auch schneller machen. 

Unsere Hauptforderungen

Wir fordern unter anderem 

  • Die Einführung von Generalklauseln für die Bestimmung von Anwendungsbereich und Klagegegenständen 

Die Liste in § 1 Abs. 1 UmwRG, in der mögliche Klagegegenstände abschließend aufgezählt werden, ist zu restriktiv und führt zu massiven Rechtsunsicherheiten. Die Aarhus-Konvention und das Europarecht erfordern es, sich von dieser Aufzählung zu lösen und Generalklauseln einzuführen. Auch Stimmen aus der Rechtswissenschaft und Gerichtsbarkeit haben sich bereits dafür ausgesprochen. 

  • Die Streichung der völkerrechtswidrigen Voraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UmwRG 

Das Aarhus-Beschwerdegremium und die Vertragsstaatenkonferenz haben die Unvereinbarkeit mit der Aarhus-Konvention explizit festgestellt und die Streichung empfohlen. Für die Anerkennung einer Umweltvereinigung darf die Ermöglichung des Eintritts als Mitglied und des Bestehens eines vollen Stimmrechts in der Mitgliederversammlung keine Voraussetzung mehr sein. 

  • Modifikationen der Klagebegründungsfrist in § 6 UmwRG  

Die Klagebegründungsfrist führt in ihrer jetzigen Ausformung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Wir fordern deshalb den Beginn der Frist ab Zugang der Behördenakte, ein Belehrungserfordernis über die Folgen der Fristversäumung, eine voraussetzungslose Verlängerungsmöglichkeit der Klagebegründungsfrist für Verwaltungsgerichte in erster Instanz, sowie eine Soll-Bestimmung für Fristsetzungen auch gegenüber den übrigen Beteiligten.