Neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) regelt Verbandsklagerechte für Umweltvereinigungen.

Das aktuelle UmwRG steht jedoch nicht im Einklang mit dem Völker- und Europarecht. Deswegen soll das UmwRG novelliert werden. Bis Oktober 2024 muss ein verbessertes Gesetz stehen. Aus diesem Grund hat Green Legal Impact Germany e.V. im Juni 2023 einen eigenen, verbesserten Gesetzentwurf veröffentlicht. Im Zuge der Verbändeanhörung haben wir zudem zusammen mit anderen Organisationen eine Stellungnahme abgegeben.

Verbandseigener Entwurf

Green Legal Impact hat zusammen mit Mitgliedsanwältin Dr. Franziska Heß einen Entwurf für ein neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erarbeitet. Der Entwurf wird unterstützt von Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), ClientEarth – Anwälte der Erde e.V., Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), Deutscher Naturschutzring e.V. (DNR), Germanwatch e.V., Greenpeace e.V., Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) und dem World Wildlife Fund for Nature (WWF).

Novellierungsbedarf

Eine Novelle des UmwRG ist aus völker- und europarechtlichen Gründen dringend erforderlich. In den vergangenen Jahren haben Urteile des Europäischen Gerichtshofs und eine Entscheidung des Aarhus-Beschwerdegremiums die Unvereinbarkeit des aktuellen UmwRG mit dem Völker- und Unionsrecht aufgezeigt.

Ziele unsere Entwurfs

Unser Entwurf stellt die Rechtskonformität des Gesetzes mit der Aarhus-Konvention und dem Europarecht her und schafft Rechtssicherheit für die Gerichte.  

Das aktuelle UmwRG ist außerdem „Musterbeispiel unübersichtlicher und schwer verständlicher Gesetzgebung“. Unser Entwurf führt zu besserer Verständlichkeit des Gesetzes.  

Unser Entwurf führt zudem zu Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren in Umweltangelegenheiten. Damit müssen sich die Gerichte nicht mehr über viele Seiten mit der Klagebefugnis und Zulässigkeit beschäftigen, sie werden entlastet. In der Konsequenz wird das Verfahren auch schneller machen. 

Gemeinsame Stellungnahme

Im Mai 2024 fand die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf statt. Im Zuge dessen haben wir am 24. Mai 2024 zusammen mit dem BUND, ClientEarth, DUH, DNR, Greenpeace e.V., NABU, dem Republikanischen Anwältinnen und Anwälteverein e.V. (RAV) und WWF eine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben.

Zusammenfassung

Der vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sieht eine Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vor. Von den beiden zur Anhörung bereitgestellten Entwürfen erlauben das Europarecht und die Aarhus- Konvention allein den „Alternativvorschlag eines § 1 UmwRG mit Generalklausel“. Eine Erweiterung der enumerativen Liste ist abzulehnen. Nur eine Generalklausel würde einige wichtige Probleme des aktuellen UmwRG lösen. Nicht nur führt sie zur Rechtskonformität mit Europa- und Völkerrecht und erhöht im Vergleich zum Referentenentwurf die Leserlich- und Verständlichkeit des Gesetzes. Sie würde auch zu mehr Rechtssicherheit und der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren führen. Im Übrigen wird mit dem Referentenentwurf die große Chance, ein unleserliches und rechtsunsicheres Gesetz grundlegend zu verbessern, nicht ergriffen. Insbesondere werden beim Fristbeginn der Klagebegründungsfrist Beschleunigungspotenziale im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gehoben. Zu begrüßen ist hingegen die völkerrechtlich zwingende, ersatzlose Streichung der Anerkennungsvoraussetzung der Binnendemokratie und offenen Mitgliedschaft für Umweltvereinigungen.

Unsere Hauptforderungen

In unserem Gesetzentwurf und Stellungnahme fordern wir unter anderem 

  • Die Einführung von Generalklauseln für die Bestimmung von Anwendungsbereich und Klagegegenständen 

Die Liste in § 1 Abs. 1 UmwRG, in der mögliche Klagegegenstände abschließend aufgezählt werden, ist zu restriktiv und führt zu massiven Rechtsunsicherheiten. Die Aarhus-Konvention und das Europarecht erfordern es, sich von dieser Aufzählung zu lösen und Generalklauseln einzuführen. Auch Stimmen aus der Rechtswissenschaft und Gerichtsbarkeit haben sich bereits dafür ausgesprochen. 

  • Die ersatzlose Streichung der völkerrechtswidrigen Voraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UmwRG 

Das Aarhus-Beschwerdegremium und die Vertragsstaatenkonferenz haben die Unvereinbarkeit mit der Aarhus-Konvention explizit festgestellt und die Streichung empfohlen. Für die Anerkennung einer Umweltvereinigung darf die Ermöglichung des Eintritts als Mitglied und des Bestehens eines vollen Stimmrechts in der Mitgliederversammlung keine Voraussetzung mehr sein. 

  • Modifikationen der Klagebegründungsfrist in § 6 UmwRG  

Die Klagebegründungsfrist führt in ihrer jetzigen Ausformung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Wir fordern deshalb insbesondere den Beginn der Frist ab Zugang der Behördenakte.