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11. Oktober 2024: Die Organisation Global Climate Legal Defense (CliDef), mit der GLI regelmäßig zusammenarbeit, bietet für Aktivist*innen, die zur Klimakonferenz in Aserbaidschans Hauptstadt Baku fahren wollen, mehrere Webinare an.
Nachbesserung beim Luftreinhalteprogramm nötig
23. Juli 2024: Das nächste Kapitel in der scheinbar unendlichen Geschichte der unzureichenden Luftreinhaltung in Deutschland ist aufgeschlagen: Das OVG Berlin-Brandenburg hat einer Klage der DUH stattgegegeben und entschieden, dass die Bundesregierung das Nationale Luftreinhalteprogramm ändern muss. Es enthält die Maßnahmen, mit denen die Verpflichtungen zur Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, insbesondere Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid, umgesetzt werden sollen. Das OVG geht davon aus, dass die dem Luftreinhalteprogramm zu Grunde liegende Prognose fehlerhaft ist, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden.
2. Juli 2024: GLI hat heute eine Beschwerde beim UN-Sonderberichterstatter für Umweltschützer*innen eingereicht. Anlass ist die Klage der Lausitz Energie Bergbau AG (LEAG Bergbau) gegen zwei Klimaaktivist*innen, deren Verhandlung heute vor dem Landgericht Cottbus stattfindet. Derartige Klagen üben einen massiven Abschreckungseffekt auf die Ausübung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit aus und sind einer von vielen Bausteinen zunehmender Beschränkung von Handlungsspielräumen der Klimabewegung.
24. Juni 2024: Gemeinsam mit 53 weiteren bundesweit tätigen Vereinen und Stiftungen haben wir uns in einem Brief an den Bundeskanzler gewandt, um die überfällige und dringend notwendige Reform des Gemeinnützigkeitsrechts einzufordern. Wir fordern die Umsetzung des Koalitionsvertrages unter anderem mit Klarstellungen für politische Mittel und neuen gemeinnützigen Zwecken.
Zulässig: GLI-Beschwerde gegen das LNGG vor dem ACCC
17. Juni 2024: Heute wurde unsere Beschwerde vom Compliance-Komitee der Aarhus-Konvention für zulässig („preliminary admissible“) erklärt. Diese macht geltend, dass das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) gegen mehrere Artikel der Konvention verstößt. Die Verstöße betreffen die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit sowohl bei konkreten Zulassungsentscheidungen als auch beim Gesetzgebungsverfahren, sowie den unzureichenden Zugang zur gerichtlichen Überprüfung von Umweltangelegenheiten.
Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf für novelliertes UmwRG
24. Mai 2024: Green Legal Impact Germany e.V. hat zusammen mit anderen Organisationen eine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingereicht. Von den beiden zur Anhörung bereitgestellten Entwürfen erlauben das Europarecht und die Aarhus- Konvention allein den „Alternativvorschlag eines § 1 UmwRG mit Generalklausel“.