Generalanwalt Rantos: Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen „Abschalteinrichtungen“ ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können

In dem Vorabentscheidungsersuchen geht es unter anderem um die Frage, gegen welche Entscheidungen Umweltverbände klagen können. Hintergrund sind die Regelungen der Aarhus-Konvention (AK) und deren Umsetzung im deutschen Recht. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. klagte vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge der Volkswagen AG. Mit dieser Entscheidung wurde für Fahrzeuge mit einem Dieselmotor der Generation Euro 5 eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software genehmigt. Diese Software reduziert bei bestimmten äußeren Temperaturen die Abgasrückführung, was eine Erhöhung der Stickoxidemissionen zur Folge hat. Die Deutsche Umwelthilfe macht geltend, dass es sich bei dieser Software um eine rechtswidrige „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass der Deutschen Umwelthilfe nach nationalem Recht die Klagebefugnis zur Anfechtung dieser Entscheidung fehle. Seine erste Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof lautet daher, ob Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verlangt, dass eine anerkannte Umweltvereinigung eine Verwaltungsentscheidung, mit der die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wird, im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 vor den nationalen Gerichten anfechten kann.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können für Rechtsbehelfe gemäß Art. 9 Abs. 3 AK „Kriterien“ festgelegt werden. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen können.

Der deutsche Gesetzgeber hat das getan. § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG enthält eine Liste von Entscheidungen, gegen die anerkannte Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen können. Produktzulassungen, wie die Verwaltungsentscheidung, mit der die EG-Typgenehmigung erteilt wird, sind nicht Bestandteil dieser Liste. Bei der Novellierung im Jahr 2017, mit der das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz an europarechtliche und völkerrechtliche Vorgaben angepasst werden sollte, hat sich der deutsche Gesetzgeber bewusst für diesen Listenansatz und gegen eine Generalklausel entschieden. Rechtswissenschaftler*innen und Umweltvereinigungen bezweifeln jedoch, dass diese Beschränkung der Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen mit den Vorgaben der Aarhus-Konvention und dem Unionsrecht vereinbar ist.

Generalanwalt Athanasios Rantos empfiehlt dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen nun, die Frage nach der Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe zu bejahen. Seiner Auffassung nach muss eine anerkannte Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wird, die möglicherweise gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anfechten können. Er stellt auch klar: „Soweit sie Umweltorganisationen eine Anfechtung einer solchen Zulassungsentscheidung gänzlich verwehren, genügen die betreffenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta.“  Das bedeutet, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz muss in diesem Punkt überarbeitet werden.

Denn die Aarhus-Konvention verpflichtet in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die EU-Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Umweltrecht der Union garantierten Rechte zu gewährleisten.

Das sieht auch Remo Klinger so, der die Deutsche Umwelthilfe in dem Verfahren als Rechtsanwalt vertritt und Mitglied bei Green Legal Impact ist: „Artikel 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention berechtigt Umweltverbände, jeden Umweltrechtsverstoß vor Gericht zu bringen. Die deutsche Rosinenpickerei, nach der nur bestimmte Rechtsverstöße gerügt werden können, ist damit unvereinbar. Dass man schon gar nicht alle Umweltrechtsverstöße, die bei der Genehmigung von Autos begangen werden, von einer gerichtlichen Überprüfung ausschließen darf, hat der Generalanwalt eindrucksvoll bestätigt.

Die Schlussanträge des Generalanwalts stellen einen Entscheidungsvorschlag dar und sind für den Gerichtshof nicht bindend. Eine abschließende Entscheidung hat der Gerichtshof noch nicht getroffen.

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Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs

Schlussanträge des Generalanwaltes Athanasios Rantos vom 3. März 2022, Rechtssache C‑873/19 ECLI:EU:C:2022:156