Beteiligung auf EU-Ebene
Bürger*innen und Umweltverbände haben zahlreiche Möglichkeiten sich an den demokratischen Prozessen der EU zu beteiligten und so gezielt den Umwelt- und Klimaschutz voranzutreiben. So besteht die Option eine Petition beim Petitionsausschluss des Europäischen Parlaments einzureichen, eine Europäische Bürgerinitiative ins Leben zu rufen oder an öffentlichen Onlinekonsultationen teilzunehmen. Darüber hinaus bestehen auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen Möglichkeiten zur Einflussnahme.
Die Grundlage für die europäischen Beteiligungsrechte sowie Beschwerde- und Klagerechte im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes stellt unter anderem die 1998 von der Europäischen Union (EU) unterzeichneten Aarhus-Konvention dar. Die EU hat die Aarhus-Konvention in den EU-Verträgen, der Aarhus-Verordnung und weiteren Rechtsakten umgesetzt.
Hier geben wir einen Überblick über die verschiedenen europäischen Beteiligungsrechte aber auch über Klage- und Beschwerderechte für Umweltverbände.
Petition beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments
Mit einer Petition können eine Bitte, eine Beschwerde, Anmerkungen zur Anwendung von EU-Recht oder Aufforderungen zur Stellungnahme an das Europäische Parlament gerichtet werden. Das Petitionsrecht ist ein Instrument zur gesellschaftlichen Teilhabe am demokratischen Leben der EU. Es ermöglicht einen direkten Dialog zwischen Unionsbürger*innen und ihren Vertreter*innen.
Artikel 227, 24 und 20 AEUV in Verbindung mit Artikel 44 EU-Grundrechtecharta räumen grundsätzlich die Möglichkeit ein, Petitionen unter bestimmten Voraussetzungen an das Europäische Parlament gerichtet zu richten.
Eine genauere Ausgestaltung dieses Petitionsrechts, insbesondere des Verfahrens, finden Sie in Artikel 226 bis 229 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (GO EP).
EU-Bürger*innen oder natürliche Personen mit dem Wohnort in einem EU-Mitgliedsstaat. Auch mehrere natürliche Personen (mit den vorge-nannten Voraussetzungen) können gemeinsam eine Petition einreichen.
Juristische Personen mit dem satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedsstaat, zum Beispiel Umweltverbände mit Sitz in Deutschland.
Die in der Petition genannten Anliegen müssen Angelegenheiten sein, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und diejenige/denjenigen, die oder der sie einreicht (= Petent*in) unmittelbar betreffen. Allerdings wird die unmittelbare Betroffenheit der Petent*innen weit aufgelegt.
Tätigkeitsbereiche der EU sind zum Beispiel Umweltangelegenheiten, Verbraucherschutz, Binnenmarkt.
1. Schritt: Vorprüfung
Zunächst sollten Sie sich selbst kurz fragen: Bin ich beteiligungsberechtigt? Betrifft die Angelegenheit einen Tätigkeitsbereich der Union, der mich unmittelbar betrifft? Können diese Fragen mit „ja“ beantwortet werden, was in der Regel der Fall ist, dann steht einer Petition nichts mehr im Weg.
2. Schritt: Schreiben der Petition
Petitionen müssen in einer der offiziellen Amtssprachen der EU verfasst sein, zum Beispiel in Deutsch.
Wichtig ist es die Anliegen mit allen relevanten Fakten zu begründen und gegebenenfalls. durch Belege zu dokumentieren.
3. Schritt: Abgabe der Petition
Petitionen können entweder elektronisch über das PETI Portal eingereicht werden oder per Post. Je nach dem für welchen Weg Sie sich entscheiden, gibt es unterschiedliche Formvoraussetzungen, die Sie beachten müssen.
Abgabe über das PETI Portal:
1. Zunächst gehen Sie auf die Website des PETI Portals
2. Dort müssen Sie ein Konto erstellen, um eine Petition einreichen zu können.
3. In einem nächsten Schritt erhalten Sie von der Plattform wichtige Hinweise für das Petitionsverfahren, die einmal durchlesen werden sollten.
4. Danach können Sie anhand einer Checkliste von Fragen prüfen, ob Ihr Anliegen im Rahmen einer Petition angemessen bearbeitet werden kann.
5. Schließlich reichen Sie die Petition über das bereitgestellte Formular ein. Hierfür müssen Sie folgende Angaben machen:
o Titel angeben,
o Text eingeben,
o Thema bzw. Themen auswählen,
o Verwendete Sprache angeben,
o Vertraulichkeitsstufe auswählen,
o Angegeben, ob Sie eine Vereinigung vertreten.
• 6. In einem letzten Schritt können Sie nun die Petition übermitteln. Hierzu prüfen Sie noch einmal den Überblick über die Petition und laden gegebenenfalls notwendige Anhänge hoch. Zum Abschluss können Sie dann auf „Petition übermitteln“ klicken, um Ihre Petition ab-zuschicken.
Abgabe per Post:
Bei der Abgabe müssen folgende Formvorschriften eingehalten werden:
Die Petition muss Ihren Namen, Nationalität und ständigen Wohnsitz enthalten. Reichen Sie die Petition als Gruppe ein, muss sie zumindest den Namen, die Nationalität und den ständigen Wohnsitz der Person enthalten, die die Petition einreicht oder die der ersten Person; die unterschreibt.
Die Petition muss unterschrieben sein.
Der Petition können Anlagen, zum Beispiel Belege zur Verdeutlichung des Anliegens beigefügt werden.
Schicken Sie die Petition an folgende Adresse:
Europäisches Parlament
Vorsitz des Petitionsausschusses
c/o PETI Secretariat
Rue Wiertz / Wiertzstraat 60
1047 Brussels
BELGIEN
1. Eingangsbestätigung: Das Sekretariat des Petitionsausschusses bestätigt den Eingang der Petition und erfragt, falls notwendig, weitere Informationen von Ihnen.
2. Zulässigkeitsprüfung: Danach prüft der Ausschuss die Zulässigkeit der Petition. Eine Petition ist zulässig, wenn sie die oben genauer beschriebenen Inhalts- und Formvoraussetzungen erfüllt.
3. Weiteres Vorgehen bei zulässiger Petition: Ist die Petition zulässig wird nach Art. 227 GO EP über die weiteren Maßnahmen entschieden. Hier kann es sich zum Beispiel um die Übermittelung der Petition an ein anderes Organ oder Einrichtung der EU oder einen Mitgliedsstaat handeln, um dort ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.
Durch die Petition kann Druck auf andere EU-Organe und Mitglieds-staaten ausgeübt werden, das europäische Recht korrekt umzusetzen. Falls die Kommission dank der Petition einen Verstoß gegen Europarecht (zum Beispiel Umweltrecht) feststellt, kann sie weitere Maß-nahmen ergreifen zum Beispiel eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Petitionen können also auf Missstände aufmerksam machen, haben eine Kontrollfunktion und können neue politische Lösungsansätze liefern. Sie sind eine niedrigschwellige, unkomplizierte Beteiligungsmöglichkeit. Es lohnt sich also als Umweltverband bei beobachtetem Verstoß gegen EU-Umweltrecht eine Petition zu schreiben oder Vorschläge zu neuen politischen Handlungsoptionen für Umwelt- und Klimaschutz zu machen.
Europäische Bürgerinitiative
Mit einer Bürgerinitiative können Unionsbürger*innen die Europäische Kommission direkt auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen, der notwendig ist, um die EU-Verträge umzusetzen. Die Europäische Bürgerinitiative hat ihren Ursprung in der Idee der Unionsbürgerschaft und soll den Unionsbürger*innen ein Werkzeug bereitstellen, um sich direkt an den demokratischen Prozessen der Union beteiligen zu können.
Die Grundlagen für die Europäische Bürgerinitiative sind in Artikel 11 Absatz 4 EUV und Artikel 24 Absatz 1 AEUV geregelt.
Details zu dem genauen Verfahren und den Bedingungen sind in der EU-Verordnung 2019/788 geregelt.
Wie sich das Europäische Parlament mit einer erfolgreichen Bürgerini-tiative auseinandersetzt, ist in Artikel 222 und 230 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (GO EP) geregelt.
Die Bürgerinitiative wird von einer Gruppe von mindestens sieben Personen vorbereitet und verwaltet. Bei den Mitgliedern der Gruppe muss es sich um Unionsbürger*innen handeln, die bei Registrierung der Bürgerinitiative das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum EU-Parlament haben (in Deutschland 16 Jahre) und in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedsstaaten leben. Wird eine juristische Person (zum Beispiel ein Verein) zur Verwaltung der Bürgerinitiative gegründet, kann dieser die Gruppe vertreten.
Eine Bürgerinitiative durch Unterschrift unterstützen können EU-Bürger*innen, die das Mindestalter für das aktive Wahlrecht zum EU-Parlament erreicht haben. Mitgliedsstaaten dürfen das Mindestalter für die Unterstützung aber auch auf 16 Jahre herabsetzen.
Eine Bürgerinitiative ist gültig, das heißt die Kommission muss sich damit befassen, wenn sie von mindestens einer Million EU-Bürger*innen aus mindestens einem Viertel der Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde und darüber hinaus in mindestens einem Viertel der Mitgliedsstaaten eine bestimmte Anzahl an Unterzeich-ner*innen hat (siehe Anhang I der EU VO 2019/788).
Das kann in der Praxis zum Beispiel so aussehen: Eine Millionen EU-Bürger*innen aus sieben EU-Mitgliedsstaaten haben die Bürgerinitiative unterschrieben, wobei in den sieben Ländern ebenfalls noch eine bestimmte Schwelle erreicht werden muss. Ist beispielsweise Belgien eines der sieben Länder müssen dort mindestens 15.840 Menschen unterschrieben haben. Die Schwellenwerte finden Sie auf der Informationsseite der EU zur Europäischen Bürgerinitiative.
1. Schritt: Vorprüfung
Zunächst sollten Sie prüfen, ob die EU-Kommission in dem Themenbereich, in dem Sie die Bürgerinitiative ins Leben rufen wollen, überhaupt Rechtsakte vorschlagen darf. Grundsätzlich ist die EU-Kommission in Themen des Umwelt- und Klima-schutzes vorschlagsbefugt. Nicht vorschlagsbefugt ist die EU-Kommission für die Bereiche Außen- und Sicherheitspolitik.
2. Schritt: Gruppe bilden
Im nächsten Schritt suchen Sie Mitorganisator*innen Ihrer Bürgerinitiative. Die Voraussetzungen, die an die Mitglieder der Gruppe gestellt werden, finden Sie weiter oben unter der Frage „Wer kann sich beteiligen?“.
3. Schritt: Bürgerinitiative registrieren
Jetzt können Sie bei der Kommission die Registrierung Ihrer Bürgerinitiative beantragen. Hierfür müssen Sie ein Organisatoren-Benutzerkonto erstellen, über das Sie dann auch den fertigen Registrierungsantrag verschicken können. Der Antrag muss in einer der EU-Amtssprachen (zum Beispiel in Deutsch) verfasst sein und muss folgende Informationen enthalten:
• Titel der Initiative (maximal 100 Zeichen),
• Beschreibung der Ziele (maximal 1.100 Zeichen) und einen Anhang, der als Beleg der Ziele dienen kann (maximal 5.000 Zeichen),
• EU-Vertragsvorschrift, die für die Bürgerinitiative relevant ist, zum Beispiel muss die Umweltpolitik der EU die in Art. 191 AEUV niedergeschriebenen Ziele wie Erhalt und Schutz der Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels, umsichtige Verwendung natürlicher Ressourcen, etc. verfolgen,
• Angaben zu den Personen in der Gruppe, die die Bürgerinitiative registriert,
• Falls zutreffend: Informationen, dass eine juristische Person zur Verwaltung der Initiative gegründet wurde und als Vertreterin der Gruppe handeln darf,
• Quellen der Finanzierung der Bürgerinitiative.
Innerhalb von zwei bis vier Monaten prüft die Kommission nun, ob der Antrag registriert werden kann.
4. Schritt: Unterschriften sammeln
Jetzt können online über das zentrale Online-Sammelsystem, das den Organisator*innen zur Verfügung gestellt wird, oder auf Papier Unterschriften gesammelt werden. Wenn alles zur Unterschriftensammlung bereit ist, müssen Sie der Kommission ein Datum mitteilen, wann mit der Unterschriftensammlung begonnen wird. Ab diesem Datum haben Sie dann 12 Monate Zeit, um die erforderliche Unterschriftenanzahl zu sammeln. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, das Online-Sammelsystem zu verwenden. Dies erleichtert in späteren Verfahrensschritten zum Beispiel das Überprüfen der Unterschriften.
Wer unterschreiben darf und wie viele Unterschriften Sie brauchen haben wir weiter oben unter der Frage „Wer kann sich beteiligen?“ aufgeschlüsselt.
5. Schritt: Unterschriften überprüfen lassen
Hat die Bürgerinitiative die notwendige Anzahl an Unterschriften erreicht, müssen Sie im nächsten Schritt innerhalb von drei Monaten die Unterschriften durch die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten überprüfen lassen.
Wenn Sie das zentrale Online-Sammelsystem nutzen, übernimmt das die Kommission. Das ist aufgrund des anderenfalls anfallenden sehr hohen Organisationsaufwandes dringend zu empfehlen.
6. Schritt: Bürgerinitiative einreichen
Nachdem die Unterschriften durch die Mitgliedsstaaten geprüft wurden, können Sie nun Ihre Bürgerinitiative einreichen.
Wird die notwendige Unterschriftenanzahl erreicht, dann treffen Sie innerhalb eines Monats einen Vertreter der EU-Kommission und haben die Möglichkeit, Ihre Bürgerinitiative noch einmal genauer vorzustellen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Bürgerinitiative im EU-Parlament vorstellen. Spätestens nach sechs Monaten muss die EU-Kommission mitteilen, wie sie mit Ihrer Bürgerinitiative weiter vorgeht. Sie muss begründen, welche Folgemaßnahmen getroffen werden und weshalb sie tätig wird oder nicht tätig wird.
Wird die notwendige Unterschriftenanzahl nicht erreicht, dann kann die Bürgerinitiative immer noch durch den Petitionsausschuss geprüft werden, wenn dieser die Weiterbehandlung für angebracht hält.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, Ihren Rechtsakt vorzuschlagen. Lehnt die Kommission dies ab, muss sie die Entscheidung allerdings gut begründen.
Grundsätzlich ist eine Bürgerinitiative arbeits- und zeitaufwendiger als eine Petition. Ist sie allerdings erfolgreich, besteht die direkte Möglichkeit, dass die Kommission den Rechtsakt dem EU-Parlament zur Entscheidung vorlegt. Zum Beispiel konnte die Bürgerinitiative „Right2Water“bewirken, dass die Kommission einen Vorschlag zu Änderung der EU-Trinkwasserrichtline angenommen hat, durch den die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet werden, Wasserzugang für schutz-bedürftige Bevölkerungsgruppen sicherzustellen.
Öffentliche Konsultation
Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation haben Bürger*innen und Verbände die Möglichkeit, in den verschiedenen Phasen des europäischen Rechtssetzungsprozess mitzuwirken: Sie können in der Vorbereitungsphase eines Rechtsaktes oder bei konkreten Vorschlägen für Rechtsvorschriften ihre Meinung und Änderungsvorschläge über das Online-Portal der EU Have your say kundtun. Sinn und Zweck der öffentlichen Konsultation ist es, durch Mitwirken der Zivilgesellschaft eine breite Informationsbasis für politisches Handeln zu schaffen, um gemeinwohlorientierte Lösungen zu finden.
Rechtsgrundlage dieser Beteiligungsmöglichkeit ist Artikel 11 Absatz 1 und 2 EUV.
Über die Plattform Have your say können EU-Bürger*innen, Nicht-EU-Bürger*innen aber auch juristische Personen wie Vereine oder Unternehmen eine Stellungnahme abgeben.
Zunächst müssen Sie sich über die Plattform Have your say der EU-Kommission registrieren oder mit einem Social-Media-Account anmelden – dann kann es auch schon losgehen!
Da Ihre Beiträge sofort veröffentlicht werden ist es wichtig, die Feedbackregeln einzuhalten. Kommentare dürfen zum Beispiel. nicht ohne Bezug zum Thema oder der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift abgegeben werden.
Die genauen Fristen können je nach Stadium, in dem sich die jeweilige Initiative befindet, variieren. Bittet die Kommission um Rückmeldung zu einem ersten Gesetzesentwurf beträgt die Frist in der Regel vier Wochen. Werden auf Grundlage der ersten Befragung weitere Befragungen der Öffentlichkeit durchgeführt, können diese zum Teil auch 12 Wochen dauern. Sie finden die genauen Rückmeldungsfristen immer links neben der Beschreibung der Initiative.
Die Frist endet um Mitternacht Brüsseler Zeit an dem in der jeweiligen Initiative angegebenen Datum.
Das kommt ganz darauf an, in welchem Stadium des Planungsprozesses sich die Rechtsvorschriften befinden, zu der Sie Rückmeldung geben können. Handelt es sich um einen ersten Gesetzesentwurf der Kommission, kann es sein, dass die Kommission nach Ende der ersten öffentlichen Konsultation aus dem Feedback einen Fragebogen erstellt, zu dem noch einmal 12 Wochen Rückmeldung gegeben werden kann. Danach werden die Beiträge von der Kommission analysiert und gegebenenfalls eingearbeitet.
Ist der Rechtsakt zur Abstimmung an das EU-Parlament weitergeleitet, ist immer noch eine Rückmeldung möglich. Diese leitet die Kommission dann gebündelt an das EU-Parlament weiter.
Die Stellungnahme kann sofort von der EU-Kommission aufgegriffen und eingearbeitet werden. Eine Pflicht Ihre Ansicht zu berücksichtigen, besteht aber nicht. Zum Teil veröffentlicht die EU-Kommission unter einigen Initiativen Berichte dazu, inwiefern Feedback eingeflossen ist.
Vorteil am Format der (Online-)Konsultation ist, dass eine Stellungnahme ein unkompliziertes und einfaches Beteiligungsformat ist, für das es keines größeren personellen oder überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwandes bedarf. Sie können Ihre Argumente also leicht einbringen!
Erfolgsreiches Beispiel einer öffentlichen Konsultation ist zum Beispiel der Kommissionsentwurf zur Reduzierung von Einweg-Plastik-Produkten (Verbot von Plastik-Strohhalmen oder Einweg-Plastik-Geschirr) 2019.
Weitere Beteiligungsmöglichkeiten
Artikel 9 der EU-Verordnung 1367/2006, mit der die Bestimmungen der Aarhus-Konvention umgesetzt worden sind, regelt die Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Plänen und Programmen.
Bei „umweltbezogenen Plänen und Programmen“ handelt es sich um Pläne oder Programme, die von einem Unionsorgan ausgearbeitet werden, aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen und einen Beitrag zum Erreichen von in Umweltaktionsprogrammen festgelegten umweltpolitischen Ziele leisten. Aktuelle Beispiele sind das achte „Umweltaktionsprogramm“, das die europäische Umweltpolitik bis 2030 lenken soll oder der „Zero Pollution Action Plan“, der vorsieht, dass bis 2050 Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung auf ein für Mensch und Natur ungefährliches Maß reduziert werden soll. Nicht umfasst sind allerdings Finanz- und Haushaltspläne.
Bei der Vorbereitung, Änderung oder Überprüfung von umweltbezogenen Plänen und Programmen ist die Öffentlichkeit miteinzubeziehen. Unter den Begriff „Öffentlichkeit“ fallen zum Beispiel einer oder mehrere Menschen oder juristische Personen wie Vereine oder Verbände. EU-Organe ermitteln Kreise der Öffentlichkeit, die von den Plänen oder Programmen betroffen sein könnten oder Interesse daran haben. Diese Kreise der Öffentlichkeit müssen dann unter anderem den Entwurf des Vorschlages, entsprechende Umweltinformationen und praktische Informationen für die Rückmeldung erhalten.
Die Stellungnahmefrist beträgt hierbei mindestens acht Wochen. Die Rückmeldungen müssen von den EU-Organen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Hier besteht die Möglichkeit, entsprechende EU-Organe proaktiv zu kontaktieren, um deutlich zu machen, dass Interesse an umweltpolitischen Plänen und Programmen besteht und Sie in Zukunft einbezogen wollen werden.
Eine weitere Möglichkeit ist auch immer die Rücksprache mit dem örtlich oder inhaltlich zuständigen Mitglied des Europaparlaments. Diese*r kann das Thema dann weiter in das Parlament und entsprechende Gremien tragen. Hier können Sie Abgeordnete nach Wahlkreis, Mitgliedsstaat, Fraktion oder Ausschuss suchen.
Wenn Sie Feedback zu bestehenden Rechtsvorschriften haben oder Ideen wie man diese vereinfachen und verbessern kann, dann ist das über die Online-Plattform Lighten the Load – Have Your Say möglich. Ihr Vorschlag wird auf der Website veröffentlicht und eine EU-Expertenkommission prüft Vorschläge und nimmt diese gegebenenfalls in ihre Stellungnahmen an die Kommission auf. Alle eingegangenen Vorschläge werden beantwortet.
Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten – Artikel 10 VO (EG) 1367/2006
Mit einem Antrag auf interne Überprüfung kann man Verwaltungsakte eines EU-Organes mit der Begründung überprüfen lassen, dass dieser Akt gegen das Umweltrecht verstößt. Unter Umweltrecht versteht man Rechtsvorschriften, die zur Verfolgung der in Artikel 191 AEUV niedergelegten Ziele der Umweltpolitik der Union beitragen, also zum Beispiel Erhaltung und Schutz der Umwelt oder umsichtige Verwendung natürlicher Ressourcen. Ein Verwaltungsakt ist jeder von einem Unionsorgan angenommene Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der eine rechtliche Wirkung und eine Außenwirkung hat und Bestimmungen enthält, die möglicherweise gegen das Umweltrecht verstoßen. Verwaltungsakte im Sinne dieser Definition sind zum Beispiel die Beschlüsse über Gesamtfangmengen von Fischbeständen oder Entscheidungen über die Zulassung von Wirkstoffen wie Glyphosat, die in Pestiziden verwendet werden. Diese kann man dann mit einem Antrag auf interne Überprüfung prüfen lassen.
Ist das Unionsorgan zu einem Handeln im Sinne des Umweltrechts verpflichtet, unterlässt dies aber, kann man auch überprüfen lassen, ob diese Unterlassung gegen das Umweltrecht verstößt.
Den rechtlichen Rahmen finden Sie in den Artikeln 10 bis 12 der Europäischen Verordnung 1367/2006, die der Umsetzung der Aarhus-Konvention dient. .
Grundsätzlich können Nichtregierungsorganisationen (zum Beispiel Umweltverbände) oder Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen Anträge auf interne Überprüfung stellen.
Eine Nichtregierungsorganisation kann einen Antrag stellen, wenn
- es sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eines Mitgliedsstaates handelt (zum Beispiel eine nach deutschem Recht gemeinnützige Organisation),
- ihr vorrangig erklärtes Ziel darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern,
- sie seit mehr als zwei Jahren besteht und das Umweltschutzziel aktiv verfolgt,
- der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter ihr Ziel und ihre Tätigkeit fällt.
Beispiel: Ein seit mehr als zwei Jahren bestehender gemeinnütziger eingetragener Verein zum Schutz von wild lebenden Vögeln beantragt die interne Überprüfung einer Entscheidung, die sich nach Ansicht des Vereins negativ auf Zugvögel auswirkt.
Eine Privatperson kann einen Antrag stellen, wenn
- ihre Rechte aufgrund des Verstoßes gegen das Umweltrecht unmittelbar beeinträchtigt wurden.
ODER:
- der Antrag von mindestens 4.000 Mitgliedern der Öffentlichkeit unterstützt wird, die in mindestens fünf Mitgliedsstaaten wohnhaft sind, wobei mindestens 250 Mitglieder der Öffentlichkeit aus jedem dieser Mitgliedsstaaten stammen muss.
- In diesen Fällen müssen die Mitglieder der Öffentlichkeit durch eine Nichtregierungsorganisation oder einen Anwalt vertreten werden. Die Nichtregierungsorganisationen müssen die oben genannten Kriterien erfüllen. Ein Anwalt muss befugt sein, vor einem Gericht eines Mitgliedstaates aufzutreten.
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und es müssen Gründe für die Überprüfung angegeben werden.
Der Antrag muss innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsaktes eingereicht werden, je nachdem, was zuletzt erfolgte.
Bezieht sich der Antrag nicht auf ein aktives Handeln, sondern auf das Unterlassen einer bestimmten Handlung, muss der Antrag innerhalb von acht Wochen ab dem Tag gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen.
Beispiele von bereits eingereichten Anträgen finden Sie hauf der Webseite der Europäischen Kommission.
Den Antrag reichen Sie über die Onlineplattform DECLARE ein.
Das zuständige EU-Organ prüft nun den Antrag, sofern er nicht offensichtlich unbegründet oder unsubstantiiert ist.
Das zuständige EU-Organ muss spätestens nach 16 Wochen schriftlich antworten und die Antwort auch begründen. In Ausnahmefällen darf das EU-Organ erst nach 22 Wochen antworten.
Hält das zuständige EU-Organ den Antrag für begründet, kann es den Verwaltungsakt aufheben oder anpassen. Durch den Antrag können Sie also direkt auf das Verwaltungshandeln der EU einwirken. Darüber hinaus verursacht der Antrag auch keine direkten Kosten.
Hält das EU-Organ den Antrag für unbegründet, kann es den Antrag den ablehnen.
Erhalten Sie innerhalb von 16 beziehungsweise 22 Wochen keine Rückmeldung auf Ihren Antrag oder einen ablehnenden Bescheid, kann dagegen Klage erhoben werden.
Beschwerde bei der Bürgerbeauftragten (Europäische Ombudsstelle)
Aufgabe der Europäischen Bürgerbeauftragten ist es Beschwerden aus der Zivilgesellschaft über Missstände in der EU-Verwaltungstätigkeit und grundlegende systemische Probleme in EU-Einrichtungen zu untersuchen. Unter Missständen in der Verwaltungstätigkeit kann man zum Beispiel das Nichteinhalten von Gesetzen oder den Verstoß gegen Menschenrechte verstehen.
Rechtliche Grundlage der Europäischen Bürgerbeauftragten finden Sie in den Artikeln 20 Absatz 2 Buchstabe d und 228 AEUV sowie Artikel 43 EU-Grundrechtecharta.
Eine genauere Ausgestaltung der Aufgaben der Bürgerbeauftragten und Abläufe des Beschwerdeverfahrens finden Sie in der EU-Verordnung 2021/1163.
Jede*r Unionsbürger*in
Jeder Mensch mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat
Jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedsstaat, zum Beispiel. Umweltverbände mit Sitz in Deutschland
- Die Beschwerde muss sich gegen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit eines EU-Organs, einer EU-Einrichtung oder sonstigen Stellen der Union richten. Ausgenommen hiervon ist nur der Gerichtshof der Europäischen Union.
- Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von dem Missstand eingelegt werden.
- Vor Einreichung der Beschwerde muss sich der Beschwerdeführer/ die Beschwerdeführerin zunächst mit dem betreffenden EU-Organ in Verbindung gesetzt haben, um die Angelegenheit zu klären.
- Der Gegenstand der Beschwerde darf nicht bei Gericht anhängig sein oder bereits gerichtlich entschieden worden sein.
- Die Beschwerde muss klare Angaben zum Beschwerdegegenstand und zur Identität des Beschwerdeführers enthalten. Allerdings kann beantragt werden, dass die Beschwerde vertraulich behandelt wird.
Falls Sie sich nicht ganz sicher sind, ob die Europäische Bürgerbeauftragte die richtige Stelle für eure Beschwerde ist, können Sie auch noch einmal online die Checkliste der Bürgerbeauftragen durchgehen.
Wichtig: Eine Beschwerde bei der Bürgerbeauftragten hemmt keine Klage- oder andere Verwaltungsfristen! Wollen Sier also zum Beispiel in der Sache auch noch Klage erheben und ist diese an eine Frist gebunden, dann lohnt es sich, beide Möglichkeiten parallel anzugehen. In solchen Fällen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem/einer fachkundigen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.
Sie können Ihre Beschwerde online oder per Post einreichen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit die Beschwerde über ein Mitglied des EU-Parlaments einzureichen.
Möchten Sie die Beschwerde online einreichen, gibt es Folgendes zu beachten:
1. Zunächst müssen Sie ein Nutzerkonto erstellen.
2. In einem nächsten Schritt können Sie dann das Onlinebeschwerdeformular ausfüllen.
3. Belege / Beweise für das Fehlverhalten können Sie dem Onlinebeschwerdeformular als Anlage beifügen.
Wollen Sie die Beschwerde per Post einreichen, müssen Sie Folgendes beachten:
1. Hier können Sie das Beschwerdeformular herunterladen, dass Sie dann nur noch ausfüllen müssen.
2. Wichtig ist, dassSie einen Nachweis vorlegen, dass Sie sich mit dem betreffenden EU-Organ bereits im Verbindung gesetzt haben um Abhilfe zu schaffen.
3. Der Beschwerde sollten auch Belege bzw. Beweise zu dem Gegenstand der Beschwerde beigefügt werden. Diese sollen nummeriert und genau benannt sein (zum Beispiel 1. Schreiben vom XX [Datum], 2. E-Mail an XX [Datum], …). Zudem soll eine Liste mit der Nummer und Bezeichnung der Dokumente beigefügt werden. Wird in der Beschwerde auf ein bestimmtes Dokument verwiesen, soll auch die entsprechende Nummer genannt werden.
4. Sind das Beschwerdeformular ausgefüllt und die zusätzlichen Dokumente zusammengestellt, dann können Sie Ihre fertige Beschwerde an folgende Adresse schicken:
Médiateur européen
1 avenue du Président Robert Schuman
CS 30403
F-67001 Strasbourg Cedex
Ist Ihre Beschwerde zulässig, wird eine Untersuchung eingeleitet. Beschwerdeführer*innen werden hierüber informiert.
Im Rahmen der Untersuchung kann zum Beispiel das EU-Organ um Informationen gebeten werden oder auch weitere Informationen von dem/der Beschwerdeführer*in erbeten werden.
Stellt die Bürgerbeauftragte nach der Untersuchung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, wird ein Lösungsvorschlag ausgearbeitet. Auch hier können die Ideen des/der Beschwerdeführer*in berücksichtigt werden.
Der Lösungsvorschlag wird dann dem entsprechenden Organ unterbreitet, welches dann zum Beispiel die Empfehlungen annehmen kann oder den Missstand beseitigen kann. Eine entsprechende Verpflichtung hierfür gibt es allerdings nicht.
Mit der Beschwerde können Sie Druck auf entsprechenden EU-Organe ausüben, endlich zu handeln. Es ist eine einfache und kostenlose Möglichkeit Ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen.
Bestätigt die Europäische Bürgerbeauftragte euer Anliegen und stellt einen Missstand fest, kann dies auch (sollte es danach zu einem Gerichtverfahren kommen) zumindest als Indiz für den Missstand gewertet werden.
Allerdings besteht, selbst wenn ein Verstoß festgestellt wird, kein Handlungszwang für das EU-Organ.
Klagearten
Hier werden die Klagearten aufgezählt, für die Sie als juristische Person (zum Beispiel Verein) oder Individualperson (unter bestimmten Voraussetzungen) klagebefugt sein können.
Relevante Klagearten sind die Nichtigkeitsklage (Artikel 263 und 264 AEUV), die Untätigkeitsklage (Artikel 265 AEUV) und die Amtshaftungsklage (Artikel 268 in Verbindung mit Artikel 340 Absatz 2 AEUV).
Mit der Nichtigkeitsklage können Sie beantragten, Handlungen eines EU-Organs, die möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen, für nichtig erklären zu lassen. Hat die Kommission zum Beispiel Ihren Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes abgelehnt, können Sie nun im Wege der Nichtigkeitsklage dagegen vorgehen.
Mit der Untätigkeitsklage können Sie angreifen, dass ein EU-Organ eine Handlung unterlassen hat, die es eigentlich hätte vornehmen müssen, um europarechtskonform zu handeln.
Mit der Amtshaftungsklage können Sie Schadensersatz verlangen, wenn Sie durch ein Amtshandeln der EU einen Schaden erlitten haben.
Das kommt ganz darauf an, wogegen Sie genau vorgehen wollen und was Sie mit der Klage bezwecken: Wollen Sie gegen eine konkrete Handlung vorgehen und diese für nichtig erklären lassen, dann empfiehlt sich in der Regel die Nichtigkeitsklage. Wollen Sie bewirken, dass ein EU-Organ endlich handelt, weil Sie eine Handlungspflicht sehen, dann wäre dies eine Untätigkeitsklage. Haben Sie durch ein Handeln der EU einen Schaden erlitten und möchten den Schaden ersetzt haben, können Sie im Wege der Amtshaftungsklage vorgehen.
Bei den drei oben genannten Klagen können – bei persönlicher Betroffenheit – auch natürliche und juristische Personen klagen.
Gerade wenn Sie schon erfolglos andere Maßnahmen versucht haben (zum Beispiel Teilnahme an der Online-Konsultation oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragen), lohnt es sich darüber nachzudenken, ob es noch weitere Möglichkeiten gibt, gegen rechtswidrige Handlungen oder die Untätigkeit eines EU-Organs vorzugehen.
Klagen sind jedoch meist langwierig und können mit erheblichen Kosten verbunden sein.
Grundsätzlich besteht vor dem Europäischen Gericht (EuG) aber auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vertretungszwang , das heißt Sie können nicht selbst eine Klage einreichen und sich allein vor Gericht vertreten. Vertretungsberechtigt sind Anwält*innen, die vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates auftreten dürfen (zum Beispiel in Deutschland zugelassene Anwalt*innen).
ALSO: In jedem Fall lohnt sich die Rücksprache mit eine*r Anwält*in. Diese*r kann den Einzelfall noch einmal konkret analysieren und Sie dazu beraten, welche weiteren Schritte sinnvoll sind. Insbesondere kann er*sie auch über das mögliche Prozessrisiko und mögliche Prozesskosten aufklären.
Wichtig: Wenn Sie sich vorstellen können zu klagen, besprechen Sie sich frühzeitig mit eine*r Anwält*in, damit alle Fristen gewahrt werden können.
Fristen! Die Klagefrist für die Nichtigkeitsklage beträgt in der Regel zwei Monate ab Bekanntgabe der betreffenden Handlung oder Mitteilung an bzw. Kenntnis des/der Kläger*in. Bei der Untätigkeitsklage beträgt die Frist ebenfalls zwei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem man das EU-Organ erstmalig zum Handeln aufgefordert hat.
Kosten! Grundsätzlich trägt die im Rechtsstreit unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Das heißt bevor Sie sich für eine Klage entscheiden, sollten Sie mit eine*r Anwält*in einmal durchgehen, wie die Chancen stehen, dass Sie das Verfahren gewinnen und wie hoch die zu erwartenden Kosten wären.
Grundsätzlich ist eine Klage eine eher risikoreichere und kostspieligere Möglichkeit der Teilhabe im Vergleich zu Möglichkeiten wie einer Beschwerde bei dem Europäischen Bürgerbeauftragten.
Zwar ist eine Klage mit einem höheren Risiko verbunden; wenn sie allerdings Erfolg hat, wird die von Ihnen angegriffene Handlung durch das Gericht für nichtig erklärt oder das entsprechende EU-Organ verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Ihre Mühe kann also eine direkte Auswirkung auf Handlungen oder Rechtsakte der EU haben!
Weitere Beschwerdemöglichkeiten
Es besteht auch die Möglichkeit der Öffentlichen Beschwerde vor dem Aarhus-Komitee (ACCC). Dort können Sie gezielt auf Verstöße der EU oder deren Mitgliedsstaaten gegen die Aarhus-Konvention hinweisen.
Es gibt die auch Möglichkeit Beschwerde über einen Verstoß gegen das EU-Recht durch einen Mitgliedsstaat bei der Kommission einzureichen. Hierzu können Sie einfach das Onlinebeschwerdeformular ausfüllen und abschicken. Die Kommission prüft die Beschwerde und kann gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedsstaat einleiten.