Illegaler Handel mit wild lebenden Pflanzen und Tieren: Eine unterschätzte Bedrohung
Der deutsche Zoll hat seine Jahresstatistik veröffentlicht. Sie zeigt: Artenschutzkriminalität ist auch in Deutschland ein Problem und eine ernsthafte Bedrohung für die Biodiversität. Welche rechtlichen Regelungen es zur Bekämpfung des illegalen Handels mit geschützten Arten gibt, und warum er trotzdem nach wie vor ein großes Problem darstellt.
Am 03. Juni 2025 hat der Zoll seine Jahresstatistik für 2024 veröffentlicht. Neben Angaben zu Delikten wie Waffenschmuggel oder illegaler Beschäftigung bietet die Statistik auch einen Überblick über verzeichnete Fälle von Artenschutzkriminalität. Darunter versteht man illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit geschützten Wildtieren und -pflanzen. Dazu zählen insbesondere die unrechtmäßige Entnahme aus der Natur, der unerlaubte Handel, der illegale Besitz sowie der Konsum von Erzeugnissen, die aus diesen Arten hergestellt wurden. Im Jahr 2024 hat der Zoll knapp 1.200 Fälle von Artenschutzkriminalität in Deutschland registriert und dabei über 30.000 Tiere und Pflanzen beziehungsweise aus diesen hergestellte Produkte sichergestellt. Dabei wurden häufig auch Internetbestellungen und Urlaubsmitbringsel erfasst.
In der aktuellen Biodiversitätskrise ist der Schutz gefährdeter Arten von hoher Bedeutung. Jeden Tag sterben weltweit geschätzt 150 Tier- und Pflanzenarten aus, und während dafür vor allem die Zerstörung von Lebensräumen verantwortlich ist, stellt auch der illegale Handel mit bedrohten Arten eine starke Bedrohung dar. Weltweit ist besonders die Nachfrage nach Elefanten, Nashörnern und Schuppentieren hoch. Die Artenschutzkriminalität in Deutschland bezieht sich hauptsächlich auf die Tötung geschützter Wildtiere wie Rotmilane, Mäusebussarde und Luchse.
Neben den negativen Konsequenzen für die betroffenen Arten und die Ökosysteme kann der illegale Handel mit Wildtieren und -pflanzen auch die Übertragung von Krankheiten von Tieren auf Menschen (sogenannten Zoonosen) begünstigen und zur Ausbreitung invasiver Arten in den Zielländern führen, die heimische Arten verdrängen und Ökosysteme gefährden können. Global generiert der illegale Handel mit geschützten Arten einen Umsatz von circa 20 Milliarden US-Dollar im Jahr und stellt damit eine lukrative Form des organisierten Verbrechens dar. Nationale Behörden stoßen bei dessen Verfolgung häufig an ihre Grenzen, weshalb die internationale Zusammenarbeit entscheidend ist.
Daher wurde bereits 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora, abgekürzt CITES) beschlossen. Dabei handelt es sich um ein internationales Abkommen, das den weltweiten Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen regelt. Das Abkommen trat 1975 in Kraft und hat heute 185 Vertragsstaaten. CITES funktioniert hauptsächlich über ein Genehmigungssystem: Für die Ein- und Ausfuhr von Arten, die in den Anhängen des Abkommens aufgeführt sind, müssen entsprechende Genehmigungen beantragt werden. Die Arten werden in drei Schutzkategorien eingeteilt, anhand derer der internationale Handel mit den entsprechenden Arten reguliert wird – von vollständigem Verbot bis hin zur Kontrolle des Handels durch Genehmigungspflicht:
Anhang I
Arten, die vom Aussterben bedroht sind. Der Handel mit diesen Arten ist mit wenigen Ausnahmen verboten.
Anhang II
Arten, die nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Handel jedoch zu ihrem Schutz streng kontrolliert werden muss.
Anhang III
Arten, die in mindestens einem Land geschützt sind und für deren Erhalt dieses Land um die Unterstützung anderer Staaten bittet.
Aktuell schützt CITES über 40.000 bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Alle zwei bis drei Jahre beraten sich die Vertragsstaaten bei einer Konferenz darüber, ob weitere Arten aufgenommen werden sollen. Allein bei der letzten Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2022 wurden rund 600 Arten neu aufgenommen oder ihre Gefährdung höher eingestuft.
CITES wird sowohl auf EU-Ebene – die EU ist seit 2015 CITES-Mitglied – als auch auf nationaler Ebene in Deutschland umgesetzt. In der EU gilt eine einheitliche Verordnung zum Schutz wildlebender Tieren und Pflanzen. Diese Verordnung listet teilweise auch Arten, die nicht unter CITES fallen, aber durch andere EU-Richtlinien wie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutzrichtlinie geschützt sind. In Deutschland werden die internationalen Verpflichtungen aus CITES sowie die EU-Vorgaben durch nationale Regelungen ergänzt, insbesondere durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Für die Umsetzung und Kontrolle von CITES ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz zuständig.
Erfolge, die durch CITES erreicht wurden, waren beispielsweise das Handelsverbot mit Walfleisch und Krokodilen sowie die Rückkehr des Anden-Kamels Vikunja. Gleichzeitig stellen sich noch große Herausforderungen, beispielsweise in Bezug auf den Schutz von Nashörnern, Elefanten, verschiedener Fischarten und vieler weiterer Tier- und Pflanzenarten. Trotz der rechtlichen Regelung auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene und den seit vielen Jahren andauernden Bemühungen, Artenschutzkriminalität einzudämmen, findet sie weiterhin in hohem Maße statt. Im Februar 2025 wurde bei einem internationalen Großeinsatz durch INTERPOL in 138 Ländern 20.000 lebende geschützte Tierarten sowie geschützte Pflanzen und Teile geschützter Tiere beschlagnahmt.
Neben der Bemühung, das geltende Recht besser umzusetzen, wird daher weiter daran gearbeitet, die internationale Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang zu stärken sowie die Nachfrage in Zielländern zu reduzieren, um langfristig gegen Artenschutzkriminalität vorzugehen.
Quellen und weiterführende Informationen finden Sie unter den nachfolgenden externen Links
Jahresstatistik des deutschen Zolls 2024
Bundesamt für Naturschutz: Washingtoner Artenschutzübereinkommen (= CITES)
Diesen Text hat Sofia Pérez im Rahmen ihres Praktikums bei Green Legal Impact Germany e.V. verfasst.